Satzung unseres Vereins in der Fassung vom November 2012


Inhaltsverzeichnis Satzung
·        § 1      Name und Sitz des Vereins
·        § 2      Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
·        § 3      Mitglieder
·        § 4      Aufnahmeanträge
·        § 5      Ende der Mitgliedschaft
·        § 6      Beitrag
·        § 7      Rechte und Pflichten
·        § 8      Organe des Vereins
·        § 9      Der Gesamt-Vorstand
·        § 10    Ergänzung des Vorstands
·        § 11    Gesetzliche Vertretung
·        § 12    Mitgliederversammlung
·        § 13    Kassenprüfer
·        § 14    Beschlussfähigkeit, Protokolle
·        § 15    Satzungsänderungen
·        § 16    Abteilungen
·        § 17    Auflösung
·        § 18    Schlussbestimmungen
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Verein für Leibesübungen 1884 Bad Münster am Stein“. Er hat seinen Sitz in Bad Münster a. St.-Ebernburg.
Der Verein ist unter VR 231 beim Amtsgericht Bad Kreuznach in das Vereinsregister eingetragen und den trägt den Zusatz e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V. und des Sportbundes Rheinland.
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 2.1
Der VfL 1884 Bad Münster am Stein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er pflegt, fördert und verbreitet jede Art von Leibesübungen, insbesondere Kinder- und Jugendsport, Seniorensport und Altherren-Fußball im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.
§ 2.2
Die Zweckverwirklichung erfolgt durch Pflege, Förderung und Verbreitung von Leichtathletik, Kinder-, Jugend und Seniorensport und Altherren-Fußball.
§ 2.3
Etwaige Gewinne oder Überschüsse dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung erhalten sie weder Kapitalanteile oder etwa geleistete Sacheinlagen zurück. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.
§ 3
Mitglieder
Der Verein besteht aus :
1.      Aktiven Mitgliedern
2.      Passiven Mitgliedern
3.      Ehrenmitgliedern
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen durch Antrag in einer Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über diese Anträge mit einfacher Mehrheit.
§ 4
Aufnahmeanträge
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Gesamt-Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamt-Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag des positiven Vorstandbeschlusses.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt :
1.      Durch freiwilligen Austritt
2.      Durch Ausschluß
3.      Durch Tod
4.      Durch Auflösung des Vereins
Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Gesamt-Vorstand zu erklären. Das ausscheidende Mitglied bleibt für alle während der Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen (Beiträge, Schulden, usw.) in vollem Umfange haftbar.  Der Austritt aus dem Verein ist spätestens drei Monate vor Ablauf eines Jahres (31.12.) gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch den Gesamt-Vorstand. Das Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
1.      Mit der Beitragszahlung mehr als 6  Monate im Rückstand ist,
2.      durch Handlungen und Unterlassungen die Vereinsziele
gefährdet  und das Ansehen des Vereins herabsetzt.
3.      sich grober Verstöße gegen die Satzung schuldig macht.
§ 6
Beitrag
Der monatliche Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dies gilt auch für eventuelle Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren. Der Verein gibt sich eine Vereinsbeitragsordnung .
Die Ehrenmitglieder sind von dem monatlichen Vereinsbeitrag befreit.
§ 7
Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte, die sich aus der Satzung ergeben. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungsbestimmungen zu erfüllen und alles zu tun, was die Ziele und das Ansehen des Vereins fördert und mehrt.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.      Die Mitgliederversammlung
2.      Der Gesamt-Vorstand
§ 9
Der Gesamt-Vorstand
Der Gesamt-Vorstand besteht aus :
a)     dem Geschäftsführenden Vorstand,
1.      dem die/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in
2.      der/die Schatzmeister/in
3.      der/die Schriftführer/in
b)      dem erweiterten Vorstand bestehend aus weiteren Mitgliedern:
1.      der/die zweite Schatzmeister/in,
2.      bis zu sechs Beisitzer/innen sowie
3.      den Abteilungsleiter/innen
Der Gesamt-Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder
§ 10
Ergänzung des Vorstands
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl gilt für die laufende Amtsperiode.
§ 11
Gesetzliche Vertretung
Gesamt-Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre vom Gesamt-Vorstand mindestens 3 Wochen vorher durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in der Tagespresse, d.h. dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde BME, einzuberufen. Die Tagesordnung hat mindestens zu umfassen :
1.      Jahresbericht
2.      Kassenbericht
3.      Aussprache zu den Berichten
4.      Bericht der Kassenprüfer
5.      Entlastung des Gesamt-Vorstandes
6.      Neuwahlen des Gesamt-Vorstandes
7.      Neuwahl der Kassenprüfer/innen
8.      Festsetzung der Vereinsbeiträge
9.      Eingegangene Anträge
10.    Mitteilungen/Anfragen
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Der Wahlgang wird von einem von der Versammlung bestimmten Mitglied geleitet. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieser die Leitung der weiteren Wahlhandlungen. Die weiteren Vorstandsmitglieder, die Kassenprüfer/innen werden einzeln vorgeschlagen. Aus der Versammlung können weitere geeignete Vorschläge gemacht werden.
Zur Wahl des Gesamt-Vorstands kann jedes Mitglied vorgeschlagen werden, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Wahl erfolgt bei Abstimmungen über einen Vorschlag mit Handzeichen, im Übrigen in schriftlicher Form. Alle Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann je nach Bedarf vom Gesamt-Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn von mindestens einem Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt wird.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13
Kassenprüfer
Die durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer/innen haben die Kasse zu prüfen und das Ergebnis schriftlich dem Gesamt-Vorstand mitzuteilen. Sie berichten von der Kassenprüfung in der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Gesamt-Vorstands.
§ 14
Beschlussfähigkeit, Protokolle
Die in § 8 und § 12 genannte ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zum Beschluss genügt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlüsse werden durch Protokoll beurkundet. Die Protokolle sind von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 15
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen sind nur in der alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Sie sind mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.
§ 16
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten und Freizeitaktivitäten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein/e Abteilungsleiter/in vorsteht.
Die Abteilungsleiter/innen werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 17
Auflösung
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine nur zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Sie ist aber nur dann beschlussfähig, wenn drei Viertel der noch vorhandenen Mitglieder anwesend ist.
Die Einberufung darf nur erfolgen, wenn es
1.     Der Gesamt-Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller
seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
2.      Von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
Über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens beschließt die oben genannte Mitgliederversammlung. Der Gesamt-Vorstand bleibt bis nach beendigter Auflösung in Tätigkeit und hat das Vereinsvermögen, dem Beschluß der auflösenden Versammlung entsprechend zu verwalten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bad Münster am Stein – Ebernburg, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 18
Schlussbestimmungen
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 beschlossen
Bad Münster am Stein-Ebernburg, den 30.11.2012
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird von dem Vorstand versichert.




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